2026-06 Neue Empfehlungen des Beirates AZAV

AZAV
bpetersen
19. Juni 2026
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Am 17.06.2026 wurde die überarbeitete Fassung der Beiratsempfehlungen veröffentlicht und tritt ebenfalls am 17.06.2026 in Kraft. Folgende Schwerpunkte der Änderung lassen sich erkennen:

Erbringung der Lerndienstleistung

Erweiterung und Präzisierung von Anforderungen an die Lerndienstleistungserbringung im Fall der digitalen Durchführung (Hard- und Softwarenutzung, Bereitstellung einer Lernumgebung…)

Standorte der Organisationen

Neben den Standorten für die physische Durchführung von Maßnahmen sind zukünftig auch die Standorte zu führen von denen aus digitale Maßnahmen administriert werden. Die Aufnahme eines Standorts ist erst ab dem Zeitpunkt einer tatsächlichen, zeitlich konkret bestimmten Anmietung möglich und nach Beendigung der Nutzung wieder vom Zertifikat zu entfernen.

Unterrichtsform

Die bloße Möglichkeit für Teilnehmende, bei Bedarf Kontakt zu einer Lehr- und Fachkraft aufzunehmen, stellt keinen synchronen Unterricht dar. Synchroner Informationsaustausch liegt nur vor, wenn eine direkte und unmittelbare Interaktion zwischen Teilnehmenden und Lehr- und Fachkraft gemäß Konzept in einem definierten Zeitraum verbindlich vorgesehen ist.

Abgrenzung AZAV und FernUSG

Bei der AZAV und dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) handelt es sich um jeweils eigenständige Rechtsgrundlagen mit unterschiedlichen Intentionen. Im Hinblick darauf ist eine unmittelbare Eins zu-eins-Übertragung von Konzept und Kalkulation nach dem FernUSG auf die AZAV in der Regel nicht möglich. Angaben hinschlich erweiterter AZAV Kriterien sind zu implementieren.