Im Januar 2023 wurde eine Information für Maßnahme-/Bildungsträger zum Umgang mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab dem 01.01.2023 durch die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
Da noch keine Einbindung der Bundesagentur für Arbeit an das eAU-Verfahren erfolgt ist, ändert sich aktuell für Teilnehmende an Maßnahmen der BA nichts. Im Krankheitsfall müssen die Teilnehmenden das Arbeitgeberexemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) beim Träger vorlegen. Dieses muss aktiv beim Arzt eingefordert werden. Weiter Informationen entnehmen Sie bitte der Datei im Anhang.