2023-06 Maßnahmezulassungen gem. § 16k SGB II

AZAV
bpetersen
3. Juli 2023
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Zum 01.07.2023 tritt eine Änderung des § 16k SGB II in Kraft. Im Rahmen der Zulassung von Maßnahmen können nun Zulassungen gem. § 16k SGB II erfolgen. Hierbei steht die ganzheitliche Betreuung des Leistungsberechtigten im Fokus. Die Zulassungen erfolgen gem. § 45 SGB III. Im Mai 2023 wurde die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Nähere Informationen zur Neuregelung können der Fachlichen Weisung entnommen werden. Im Zulassungsverfahren gilt für diese Maßnahmen der B-DKS gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen im Bereich Einzelmaßnahmen. Am 19.06.2023 wurde der B-DKS für § 45 aktualisiert und um einen Verweis auf § 16k SGB II ergänzt. Die Kostensätze aus Juli 2022 haben sich nicht verändert. Aktuell gilt im Bereich der Zulassung von Maßnahmen nach § 16k SGB II ein Kostensatz von 53,59 Euro je UE.