2024-09 Neue AZAV-Empfehlungen des Beirats

AZAV
bpetersen
10. September 2024
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Am 10.09.2024 wurden aktualisierte Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III veröffentlicht. Die neuen Empfehlungen befassen sich maßgeblich mit konkretisierten Anforderungen für die Zulassung von Trägern, die nach § 16h SGB III schwer zu erreichende junge Menschen fördern sowie für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II.

Die Zulassung von Trägern nach §§ 16h und 16k SGB II sind auf Seite 10 der neuen Empfehlungen beschrieben. Demnach benötigen Träger die Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen umsetzten eine Zulassung für den Fachbereiche 1 oder 3. Träger von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung benötigen eine Zulassung im Fachbereich 1. Folgende Besonderheiten gelten für Trägerzulassungen:

  • Bei einem Träger, der ausschließlich Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbietet, kann auf die Dokumentation eines Verfahrens zur Eignungsfeststellung der Teilnehmenden verzichtet werden.
  • Träger, die Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II anbieten, müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Systems zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 4 AZAV zusätzlich dokumentieren, dass sie ein Verfahren zur Ermittlung des individuellen Betreuungsbedarfs sowie Methoden zur Bewertung der durchgeführten Maßnahme einschließlich der Erfassung betreuungsrelevanter Ergebnisse vorhalten.

Vorgaben zur Referenzauswahl bei Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II sind der Seite 16 zu entnehmen. Demnach muss die Referenzauswahl für Maßnahmen nach § 16k separat gezogen werden. Es ist somit keine Vermischung mit anderen Maßnahmen nach § 45 SGB III möglich. Auch für die Überwachung von Maßnahmen nach § 16k SGB II wurden die Anforderungen konkretisiert (Seite 21), demnach muss bei der Überwachung ebenfalls die Stichprobenziehung separat erfolgen und darf nicht mit anderen Maßnahmen nach § 45 SGB III vermischt werden. Abschließend finden sich auf Seite 22 Vorgaben für die Kalkulation von Maßnahmen nach § 16k SGB II. Diesen Vorgaben ist u.a. zu entnehmen, dass die Maßnahmen nur in Präsenz und als Einzelmaßnahmen durchzuführen sind. Aufsuchende Betreuung kann hierbei berücksichtigt werden. Eine Zulassung von Maßnahmebausteinen ist nicht möglich. Zusätzliche Anforderungen im Zulassungsverfahren sind der Seite 30 ff. zu entnehmen.

Die Qualidata GmbH wird zeitnah prüfen, ob es Anpassungsbedarf an Unterlagen gibt und diese über die Download-Seite in aktueller Version zur Verfügung stellen.