Auslegung der „räumlichen Trennung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 5 AZAV prüfen wir u.a. die Anforderungen des § 3 AZAV, was auch die Vorlage und Prüfung etwaiger Berechtigungen für die Maßnahme beinhaltet, sofern eine solche erforderlich ist (§ 3 Abs. 7 AZAV).
Wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten über Fernkommunikationsmittel (z. B. Video-/Onlineplattformen, o.ä.) angeboten, kommt eine Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG in Betracht, sofern es sich dabei um Fernlehrgänge handelt. Ob der Anwendungsbereich des FernUSG jedoch überhaupt eröffnet ist – was Voraussetzung der Zulassungspflicht wäre –, hängt insbesondere davon ab, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG erfüllt sind. § 1 Abs. 1 FernUSG regelt:
„Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.“
Wir haben bislang in unseren Zulassungsverfahren die Auffassung vertreten, dass eine räumliche Trennung auch bei Online-Seminaren nicht gegeben ist, wenn sie zeitgleich bzw. in Echtzeit stattfinden und eine Interaktionsmöglichkeit zwischen Lehrenden und Lernenden gegeben ist (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) sowie Online-Seminare nicht zusätzlich auch als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmenden abgerufen werden können.
Unsere Auffassung entspricht der Rechtsauffassung, welche die zuständige Zulassungsstelle, die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln, im FAQ auf ihrer Homepage (https://zfu.de/) äußert, sowie von zahlreichen Gerichten bestätigt wurde (OLG Nürnberg, Urt. v. 5.11.2024 – 14 U 138/24, Rn. 31 – juris; OLG München, Urt. v. 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, Rn. 16 – juris; LG Mönchengladbach, Urt. v. 13.3.2024 – 2 O 217/21, Rn. 27 – juris.) . Zudem wird diese Auffassung in der juristischen Fachliteratur geteilt (siehe dazu: Vennemann, in: FernUSG, § 1 Rn. 10, Mertens, „Umdeutung des FernUSG in die Moderne?“, in: MMR 2024, S. 656, Faix, „Online-Coaching und das Fernunterrichtsschutzgesetz“, in: MMR 2023, 821, 824.)
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Oberlandesgerichte in jüngerer Vergangenheit vereinzelt angenommen haben, dass bei sämtlichen Online-Seminaren eine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG gegeben ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.4.2025 – 12 U 1547/24, Rn. 57 ff. – juris; OLG Celle, Urt. v. 29.10.2024 – 13 U 20/24, Rn. 27 – juris.). Dieses Verständnis hätte zur Folge, dass der Veranstalter eine Zulassung für diese Maßnahmen gemäß § 12 FernUSG benötigt. Verträge über zulassungspflichtige Angebote sind gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, wenn der Veranstalter nicht über die notwendige Zulassung für die Maßnahme verfügt. Die Nichtigkeit des Vertrages hat zur Folge, dass die Nutzer*innen des Angebots etwaig gezahlte Entgelte aufgrund von § 812 BGB zurückverlangen können, weil das Entgelt ohne Rechtsgrund (ohne einen gültigen Vertrag) gezahlt wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.6.2025 – III ZR 109/24, Rn. 25 – juris.) hat die Auslegungsfrage zum Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ in einer Entscheidung aus dem Juni 2025 jedoch offen gelassen und damit die in der Vorinstanz vom OLG Stuttgart vorgenommene weite Auslegung jedenfalls nicht bestätigt. Da es zu der Auslegung der ZFU daher bislang keine anderslautende höchstrichterliche Entscheidung gibt, die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung sowie die herrschende Meinung in der juristischen Fachliteratur die Auslegung der ZFU teilt, werden wir sie auch im Zulassungsverfahren bis auf Weiteres anwenden und für präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen nicht von einer Zulassungspflicht nach § 12 FernUSG ausgehen.
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