2021-01 Neue B-DKS Sätze für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III

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10. September 2021
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Mit Wirkung zum 01.01.2021 werden im Bereich der Maßnahmen nach § 45 SGB III die Maßnahmeziele Nr. 1 und Nr. 2 zusammengelegt. Somit können ab diesem Zeitpunkt keine Maßnahmen nach Zielsetzung 2 zugelassen werden. Aufgrund dieser Änderung wurde ein neuer B-DKS für Maßnahmen nach § 45 SGB III veröffentlicht und gilt für alle Maßnahmen, die ab dem 01.01.2021 eingereicht werden. Die Inhalte der Zielsetzung 2 wurden nun der Zielsetzung 1 (neu) hinzugefügt. Beachten Sie bitte, dass aufgrund der Änderung auch die Antragsunterlagen der Qualidata GmbH (Maßnahmeliste, Maßnahmebogen) geändert wurden.

Für bereits zugelassene Maßnahmen mit der Zielsetzung 2 gilt eine Übergangsregelung, welche Sie im § 450 SGB III finden können. Grundsätzlich können zugelassene Maßnahmen mit der Zielsetzung 2 weiterhin über Bildungsgutscheine mit der neuen Zielsetzung 1 (gültig ab 01.01.2021) gefördert werden. Eine Änderung der Maßnahmezulassung ist nicht notwendig.