Wir freuen uns, dass die Träger in der aktuellen Situation an kreativen Lösungen für die Weiterführung von Maßnahmen arbeiten. Uns haben bereits viele Anträge für alternative Lernformen im Rahmen von zugelassenen Maßnahmen erricht. Bitte beachten Sie, dass hierbei einige Aspekte berücksichtigt werden müssen.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie in einer bestehenden Maßnahme von klassischen Unterrichts-/Beratungsform auf virtuelle Angebote umstellen wollen? Im ersten Schritt müssen die technischen Voraussetzungen auf Seiten des Trägers und der Teilnehmenden vorhanden sein. Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie ein Dokument mit Hinweise zur Nutzung digitaler Lernformen. Berücksichtigen Sie diese Hinweise bitte bei der Auswahl des Anbieters.
Ebenfalls sollten Sie sich bei der Umstellung damit beschäftigen, ob die Änderung der Unterrichtsform ggf. unter die Regelungen des Fernunterrichts fällt und eine Genehmigung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht notwendig ist. Information finden Sie auf der Homepage der Zentralstelle für Fernunterricht. Hinweis: Lernformen wie z.B. virtuelle Klassenzimmer, bei denen ein direkter Austausch zwischen Lehrenden und Lernenden erfolgt, gelten nach dem FernUSG nicht als “räumlich getrennte” Inhalte.