Wussten Sie schon, dass im Vergaberecht (öffentliche Ausschreibungen) bestimmte Vorgaben dazu führen können, dass Sie Nachweise einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle benötigen? In Art. 44 Abs. 1 der Vergaberichtlinien (2014/24/EU) ist der Begriff der Konformitätsbewertungsstelle definiert. Die Umsetzung in Deutschland ist u.a. durch die § 33 Vergabeverordnung (VgV), § 49 Abs. 1 Vergabeverordnung (VgV) und § 6c, 7a Abs. 3 Nr. 2 EU VOB/A geregelt. Demnach können ausschreibende Stellen als “Beleg dafür, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmte, in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht (…) die Vorlage von Bescheinigungen, insbesondere von Testberichten oder Zertifizierungen, einer Konformitätsbewertungsstelle verlangen” (§ 33 Abs. 1 VgV). Dieses gilt auch für Belege der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements (§ 49 VgV).
Sofern also in öffentlichen Ausschreibungen z. B. eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagement) oder die Zertifizierung nach DIN 77200-1 (Sicherungsdienstleistungen) gefordert wird, muss Ihr Zertifikat von einer akkreditierten Stelle ausgestellt sein. Dieses erkennen Sie daran, dass das Logo der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) auf dem Zertifikat aufgeführt wird. Achten Sie also bei der Wahl Ihrer Zertifizierungsstelle schon heute drauf, das diese von der DAkkS im entsprechenden Regelwerk akkreditiert ist. Zertifikat nicht-akkreditierter Stellen können ggf. dazu führen, dass Sie Anforderungen einer öffentlichen Ausschreibung nicht erfüllen und somit im Verfahren nicht berücksichtigt werden. Dieses kann im Ausschreibungsbereich ein relevanter Aspekt für Ihr Unternehmen und die strategische Ausrichtung Ihres Unternehmens sein.