Im Rahmen der Maßnahmezulassung von § 45 SGB III-Maßnahmen müssen die Fachkundigen Stellen sicherstellen, dass eine korrekte Zuordnung zu den Maßnahmezielen gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 SGB III erfolgt. Dazu wurden alle Fachkundigen Stellen mit einem Schreiben der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) aufgefordert. “Eine Kombination mehrerer Maßnahmeziele ist nicht vorgesehen da dies die Validität der Bundes-Durschnittskostensätze gefährdet.”
Wichtig für Träger ist hierbei, dass “seit dem 20.04.2018 eine zeitgleiche Ausgabe von mehreren Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen unterschiedlicher Zielrichtungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch die Vermittlungsfachkräfte grundsätzlich möglich ist.”
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