2020-09 Neue AZAV-Empfehlungen des Beirats

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10. September 2021
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Im September 2020 wurden neue Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III veröffentlicht. Die verbindlichen Vorgaben treten teilweise am 01. Oktober 2020 bzw. am 01. Januar 2021 in Kraft. Durch die geänderten Empfehlungen werden die Gesetzesänderungen des SGB III bzw. der AZAV umgesetzt. Schwerpunktmäßig handelt es sich um Änderungen im Rahmen der Maßnahmezulassung. So müssen Träger den Kostensatz ab dem 01.10.2020 nur noch mit 12 Teilnehmenden kalkulieren. Überschreitungen von bis zu 25% des B-DKS können zukünftig durch die Fachkundigen Stellen selbständig entschieden werden. Beachten Sie hierbei bitte, dass die Überschreitung des B-DKS durch besondere Aufwendungen begründet sein muss.

Besondere Aufwendungen sind beispielsweise ein überdurchschnittlicher Personaleinsatz, besondere räumliche oder technische Ausstattung bezogen auf das Erreichen des Maßnahmeziels, Kosten einer barrierefreien Ausgestaltung der Maßnahme oder eine begründete geringere Teilnehmerzahl.

Wichtig: Die Fachkundigen Stellen wurden am 25. September 2020 von der Deutschen Akkreditierungsstelle darüber informiert, dass bereits zugelassene Maßnahmen nicht nachträglich auf eine Gruppengröße von 12 Teilnehmenden geändert werden können. “Maßnahmen, die mit fünfzehn Teilnehmenden kalkuliert und zugelassen wurden, können nicht nachträglich mit einer geringeren Teilnehmerzahl neu kalkuliert werden.
Eine Zulassung im Wege der Änderungszulassung ist insoweit ausgeschlossen. Die demnächst gesetzlich geregelte Teilnehmerzahl von zwölf gilt für neu zuzulassende Maßnahmen ab 1. Oktober 2020.” (Auszug aus der E-Mail der Deutschen Akkreditierungsstelle vom 25.09.2020)