Im Oktober 2019 erfolgte eine Klarstellung zur Zulassung von Maßnahmen nach § 45 SGB III Abs. 1 Nr. 4 (Heranführung an eine selbständige Tätigkeit). Demnach können Zielgruppe solcher Maßnahmen Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende sein. Hierzu zählen auch arbeitslos gemeldete Personen, die bereits einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb (gem. § 138 SGB III unter 15h/Woche) nachgehen.
Die Ausgabe eines AVGS für die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ist im Rechtskreis SGB II auch dann möglich, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bereits eine (haupterwerbsmäßige) selbständige Tätigkeit ausübt. Es muss sich bei der neu zu fördernden Selbständigkeit aber um eine Andere handeln als bisher. Eine Förderung dieser bereits bestehenden Selbständigkeit ist ausgeschlossen.
Die Feststellung, ob eine Selbständigkeit im Neben- oder Haupterwerb vorliegt, obliegt neben dem Kostenträger auch dem Träger. Eine Überprüfung hat im Rahmen der Eignungsfeststellung durch den Träger zu erfolgen.
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