2020-10 Änderungen im Bereich der Zulassung von Maßnahmen

Allgemein
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10. September 2021
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Am 01.10.2020 sind weitere Änderungen des SGB III bzw. der AZAV in Kraft getreten. Diese haben Auswirkungen auf das Verfahren der Zulassung von Maßnahmen nach den §§ 45, 81 und 82 des SGB III. Im Zulassungsverfahren ändern sich ab sofort die folgenden Punkte:

  1. Der Kostenkalkulation einer Gruppenmaßnahme liegt zukünftig eine Gruppengröße von 12 Teilnehmenden zugrunde – bisher waren es 15 Teilnehmende (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 AZAV).
  2. Sofern der beantragte Kostensatz den aktuell gültige B-DKS um bis zu 25 Prozent überschreitet, kann die Fachkundige Stelle die Zulassung ohne das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur erteilen (vgl. § 179 Abs. 2 SGB III).
  3. Die Überschreitung des B-DKS muss durch den Träger anhand notwendiger besonderer Aufwendungen begründet sein, diese werden in der AZAV konkretisiert (vgl. § 179 Ab.s 2  Satz 1 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 4 AZAV).
  4. Wenn der B-DKS um mehr als 25 Prozent überschritten wird, muss zukünftig bei allen Maßnahmezulassungen (§§ 45 und 81 SGB III) die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden (vgl. § 179 Abs. 2 Satz 2 SGB III).

Verfahrenshinweis der Qualidata GmbH:

Aufgrund der o.g. Änderungen haben wir unsere Unterlagen im Zulassungsverfahren überarbeitet. Für alle Anträge (Maßnahmelisten) ab dem 01. Oktober 2020 gelten die neuen Unterlagen. Sie können die neuen Maßnahmelisten im Downloadbereich abrufen.  Bei B-DKS Überschreitungen, unabhängig von der Höhe, müssen die Träger zukünftig neben dem Maßnahebogen der Qualidata GmbH auch einen Übersichtsbogen der Bundesagentur für Arbeit ausfüllen. Die Zulassungsgebühren wurden für Maßnahmen über dem B-DKS erhöht.