Am 02.06. 2026 wurden die fachlichen Weisungen für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei einem Träger (MAT) durch die Bundesagentur für Arbeit aktualisiert. Die neue Fassung beinhaltet u.a. im Punkt 2.2 eine Konkretisierung nicht zulässiger Maßnahmeinhalte. Davon betroffen sind auch die Regelungen zur Deutschförderung. Fazit: Der allgemeine Deutschspracherwerb ist in einer Maßnahme nicht zulässig.
„Für die Vermittlung berufsbezogener Deutschsprachkenntnisse ist die Nutzung von Berufssprachkursen (Berufssprachkursarten des BAMF) vorrangig. Die Berufssprachkurse dienen der sprachlichen Befähigung zur Aufnahme einer Ausbildung, Arbeit oder Qualifizierung und der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt und bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf.
BSK können mit Maßnahme kombiniert werden, ausführliche Informationen hierzu sind in den Fachlichen Weisungen Deutschförderung enthalten. Wenn keine Kombination einer Maßnahme mit einem geeigneten BSK möglich ist, können innerhalb einer Maßnahme im maximal zulässigen Umfang von bis zu acht Wochen berufsbezogene Deutschsprachkenntnisse vermittelt werden (siehe 3.1.3).“ (vgl. Fachliche Weisung, Punkt 3.1.4.1)
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